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Statuten

Name und Sitz

Artikel 1

Der Ladanyi-Verein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Zweck

Artikel 2

Der Ladanyi-Verein setzt sich für den interkulturellen Dialog, die internationale Verständigung und das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen und Kulturen mit besonderem Fokus auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und China ein. Dabei bezweckt er, gegenseitige Vorurteile und Missverständnisse abzubauen, das Bewusstsein für mitmenschliche Achtung und für wirtschaftliches Handeln unter ethischen Perspektiven zu fördern, sowie Beiträge zu Versöhnung und einem friedlichen Miteinander zu leisten. Der Ladanyi-Verein a) organisiert öffentliche Vorträge, Vorlesungen und Podiumsdiskussionen; b) erarbeitet und publiziert Literatur, Publikationen und Forschungsergebnisse; c) engagiert sich für das Einhalten und das Verständnis grundlegender Werte und Tugenden im gegenseitigen Miteinander mit besonderem Fokus auf den Handelsverkehr zwischen China und der Schweiz; d) fördern und vermitteln ethische Grundsätze, Werte und Tugenden. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Er ist politisch unabhängig und seine Mittel sind zweckgebunden.

Mitglieder

Artikel 3

  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Aufnahme oder Abweisung ist Berufung an die nächste Generalversammlung möglich.
  • Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des Jahres durch eine Austrittserklärung.
  • Mitglieder können, wenn sie die Interessen des Vereins schädigen oder aus anderen Gründen, durch Beschluss der Generalversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Vereinsjahr

Artikel 4

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe

Artikel 5

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  • Die Beiräte
  • Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident oder Ehrenpräsidentin

Die Generalversammlung

Artikel 6

  • Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Ladanyi-Vereins an den Vorstand einberufen werden.
  • Die Mitglieder des Ladanyi-Vereins werden vom Vorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen.
  • Anträge von Mitgliedern des Ladanyi-Vereins an die Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
  • Die Stimmberechtigten der Generalversammlung sind die Mitglieder des Ladanyi-Vereins.
  • Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
  • Ausnahmen zu dieser Regelung sind: Änderungen der Statuten, Auflösung des LadanyiVereins und Vereinsausschluss bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ladanyi-Vereins.
  • Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.
  • Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Artikel 7

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Sie wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Ladanyi-Vereins die Präsidentin, den Präsidenten oder ein Co-Präsidium aus höchstens zwei Personen sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  • Sie wählt zwei unabhängige Revisorinnen oder Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren.
  • Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und entlastet den Vorstand.
  • Sie legt die Mitgliederbeiträge fest.
  • Sie beschliesst ausschliesslich über Traktanden der Traktandenliste und Traktandenanträge der Mitglieder, die fristgerecht eingereicht wurden. Diese werden vorgängig den Mitgliedern zugestellt.
  • Sie beschliesst über Änderungen der Statuten, Auflösung des Ladanyi-Vereins einschliesslich der Verwendung der verbleibenden Mittel gemäss Art. 14, und über Vereinsausschlüsse.
  • Sie legt die Vereinspolitik fest. Insbesondere bestimmt die Generalversammlung die konkreten Projekte, für die sich der Ladanyi-Verein einsetzen soll.
  • Sie beauftragt den Vorstand mit Aufgaben.

Der Vorstand

Artikel 8

Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Berücksichtigung von Artikel 7a. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Einberufung, Organisation und Protokollführung der Generalversammlung.
  • Mitgliederverwaltung, Sekretariat, Genehmigung des Budgets und Rechnungsführung.
  • Aufnahme von Mitgliedern.
  • Ausführung von Aufträgen der Generalversammlung.
  • Beiräte zu errichten und deren Mitglieder zu bestimmen. Sie stehen dem
  • Vorstand beratend bei oder übernehmen bestimmte Teilaufgaben.
  • der GV Ehrenmitglieder und einen Ehrenpräsidenten zur Wahl vorzuschlagen.

Der Ehrenpräsident

Artikel 9

Der Ehrenpräsident ist Mitglied des Vorstandes, steht im ständigen Kontakt mit dem Präsidenten oder mit dem Co-Präsidium, macht Vorschläge für Veranstaltungen, knüpft Kontakte nach aussen und monitort die Ausrichtung der Vereinsarbeit im Hinblick auf die Erfüllung ihrer ursprünglichen Zielsetzungen.

Das Präsidium

Artikel 10

Die Präsidentin, der Präsident oder das Co-Präsidium vertritt den Ladanyi-Verein nach aussen und leitet die Generalversammlung und mit dem Vorstand das operationelle Tagesgeschäft des Ladanyi-Vereins.

Der Präsident, die Präsidentin oder das Co-Präsidium und der Ehrenpräsident oder die Ehrenpräsidentin sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Die Revisionsstelle

Artikel 11

Die Revisionsrinnen/Revisoren prüfen die Rechnungsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag. Die Revisoren/Revisorinnen arbeiten unabhängig, und dürfen mithin nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder des Ladanyi-Vereins sein.

Vereinsvermögen, Haftung

Artikel 12

Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen und weiteren Zuwendungen zusammen.

Artikel 13

Der Verein haftet nur im Rahmen seines Vereinsvermögens für seine Verpflichtungen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie den gemäss Artikel 7c festgelegten Mitgliedsbeitrag übersteigt.

Artikel 14

Die Auflösung des Vereins kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Zuwendung der verbleibenden Mittel an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 15

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17. April 2008 in der Fassung vom 17. August 2025.

Vertretungsberechtigte Personen

Paul Widmer

Ladanyi-Verein

c/o Ruth Wiederkehr

Äusseren Grundstrasse 16

CH-8910 Affoltern am Albis

Telefon: +41 79 844 90 38

ein E-Mail

senden

Fotos:

Klaus Pichler, www.pichlerphoto.ch

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